Aktuelles

Stand per 19.8.2022

Hinweis zu den Maßnahmen

Da sich die epidemiologischen Rahmenbedingungen durch die Omikron-Variante erheblich geändert haben, wurde mit 1. August 2022 die Pflicht zur Absonderung bei einer COVID-19-Infektion aufgehoben und durch eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung (FFP2-Maskenpflicht) ersetzt.

Hier ein Überblick über die aktuellen Regeln:

  • Seit 1. August keine verpflichtende Quarantäne bei COVID-19-Infektion, sondern Verkehrsbeschränkungen, dh. Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske
    • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen,
    • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen,
    • in öffentlichen Verkehrsmitteln,
    • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen,
    • im privaten Wohnbereich, wenn Zusammenkunft von haushaltsfremden Personen;
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Infizierte Personen dürfen somit zwar ein Restaurant betreten, dort jedoch keine Speisen oder Getränke konsumieren, da durchgehend eine FFP2-Maske zu tragen ist! Das Aufsuchen des Arbeitsortes ist ebenso möglich, sofern das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske gewährleistet ist. Ab dem 5. Tag ist eine Freitestung möglich.

  • Weiterhin keine FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen (Bus, Flugzeug, Bahn) und Kundenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Lebensmitteleinzelhandel, Apotheke, Bank, etc.), sondern nur noch eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.Somit bleibt die FFP2-Maskenpflicht nur mehr in höchst vulnerablen Bereichen (z. B. Krankenhaus, Pflegeheim) weiter bestehen.
    Eine Ausnahme besteht in Wien: hier gilt in den öffentlichen Verkehrsmitteln samt Haltestellen sowie in Apotheken weiterhin die FFP2-Maskenpflicht!

 

  • Seit 24. August 2022 gilt eine Erst- und Zweitimpfung nach einer Covid-Genesung nicht mehr als 3G-Nachweis! Es ist daher notwendig, rechtzeitig eine weitere Impfung (Drittimpfung) zu erhalten, um einen gültigen 3G-Status beizubehalten. Die Drittimpfung ist 365 Tage gültig.

 

  • Weiterhin keine 3G-Regel als Zugangsbeschränkung in der gesamten Tourismus- und Freizeitwirtschaft, weder für Gäste noch für Mitarbeiter/innen.

 

  • Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten sowie Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzeptes gilt nur mehr bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen.

 

  • Seit 1. August gilt bei einer COVID-19-Infektion keine verpflichtende Quarantäne mehr, sondern Verkehrsbeschränkungen, dh. die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Ab dem 5. Tag ist eine Freitestung möglich.

 

  • Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 strengere Regelungen für Mitarbeiter/innen vorgesehen werden.

Neben den bundesweiten Rahmenbedingungen können die Bundesländer wie schon bisher strengere Regeln erlassen (wie derzeit Wien).

Eine Übersicht finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

COVID-19-Einreisebestimmungen

Seit 16. Mai 2022 ist die Einreise nach Österreich ohne 3G-Nachweis und somit völlig uneingeschränkt möglich. 

Nur bei der Einreise aus Virusvariantengebieten (aktuell sind keine Länder als solche eingestuft) ist weiterhin ein 3G-Nachweis vorzuweisen, eine Registrierung vorzunehmen und eine 10-tägige Quarantäne anzutreten (Freitesten ab Tag 5).

Mehr dazu finden Sie hier. 

Ablauf Testmöglichkeit "Sichere Gastfreundschaft"

per 31.03.2022

Es erfolgt eine automatische Deaktivierung der QR-Codes mit Ablauf des 31. März 2022.
Somit ist keine eigenstände Abmeldung durch die Förderungsnehmer notwendig.

Danach durchgeführte Testungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Tourismus werden nicht mehr gefördert.

Das neue Testangebot ab April 2022 kann weiterhin von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Tourismus in Anspruch genommen werden.
 

Neue allgemeine Teststrategie des Gesundheitsministeriums ab 1. April 2022

  • 5 PCR-Tests und 5 Antigen-Tests pro Person und pro Monat kostenlos zur Verfügung
  • Antigen-Tests können mit der E-Card in der Apotheke bezogen werden
  • Organisation und Abwicklung der PCR-Testangebote liegt weiterhin in den einzelnen Bundesländern

Entfall des Interessentenbeitrages auch 2022

Das Land Niederösterreich hat angekündigt, auch 2022 alle Hotel- und Gastronomiebetriebe sowie alle Unternehmen, die mit dem Tourismus in Niederösterreich direkt oder indirekt in Verbindung stehen von der Beitragspflicht des Interessentenbeitrags für 2022 zu entbinden. 

>> Mehr Infos dazu finden Sie hier

Weitere Lockerungen seit 5. März 2022

Seit 5. März 2022 gilt für Beherbergungsbetriebe folgendes: 

  • Aufhebung der 3G-Regel für Gäste: Das Betreten von Beherbergungsbetrieben ist für Gäste ohne jeglichen Nachweis zulässig.
  • Aufhebung der 3G-Regel für Mitarbeiter/innen: Auch Mitarbeiter/innen mit oder ohne Kundenkontakt benötigen keinen Nachweis für das Betreten des Arbeitsortes.
  • Aufhebung der FFP2-Maskenpflicht in allen Bereichen des Beherbergungsbetriebes.
  • Empfehlung, in geschlossenen Räumen weiterhin eine Maske zu tragen.
  • Aufhebung der Registrierungspflicht der Gäste.
  • Weiterhin notwendig ist die Erstellung und Umsetzung eines Präventionskonzeptes sowie die Ernennung eines COVID-19-Beauftragten in jedem Beherbergungsbetrieb. Ein Musterpräventionskonzept finden Sie hier.

 

Ergänzend zu den bundesweiten Regelungen kann jedes Bundesland strengere Maßnahmen erlassen. Wir ersuchen Sie, sich auf den Seiten der Behörden des jeweiligen Bundeslandes zu informieren. Eine Übersicht finden Sie hier.

 

Zusätzlich können Betreiber/innen von Beherbergungsbetrieben strengere Maßnahmen für Gäste setzen bzw. beibehalten:

Es steht Betreiber/innen frei, strengere Maßnahmen im eigenen Beherbergungsbetrieb für Gäste zu setzen.
So kann etwa die 3G-Regel oder die FFP2-Maskenpflicht für Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen des Betriebes sowie in gastronomischen Einrichtungen beibehalten werden.

Beantragung Ausfallsbonus III für Jänner

Seit 10. Februar 2022 möglich

Ausfallsbonus III
− Der Ausfallsbonus als Instrument zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Lage bis Ende März 2022 verlängert

− Antragsberechtigt sind Unternehmen ab einem Umsatzausfall gegenüber 2019 (November, Dezember, März) bzw. 2020 (Jänner, Februar) von 40 Prozent

− Die Ersatzrate staffelt sich durch den branchenspezifischen Rohertrag (10, 20, 30 und 40 Prozent)
− Der Ausfallsbonus ist weiterhin mit 80.000 Euro pro Monat gedeckelt
− Die beihilfenrechtliche Obergrenze beträgt 2,3 Mio. Euro (statt bisher 1,8 Mio. Euro)
− Neugründungen bis zum 1. November 2021 sind antragsberechtigt
− Der Ausfallsbonus III für Jänner kann ab 10. Februar beantragt werden, für die beiden Vormonate November und Dezember sind bereits knapp 40.000 Anträge genehmigt und 204 Mio. Euro ausbezahlt worden

− Auch für Privatzimmervermieter und sonstige touristische Vermieter wurde der Ausfallsbonus wiedereingeführt. Die Zeiträume November 2021 bis März 2022 können bei der AMA beantragt werden.

Lockerungen der Corona-Maßnahmen

Stufenweise Lockerungen ab Februar

Seit dem 05. Februar 2022:
wird die allgemeine Sperrstunde um 2 Stunden nach hinten verschoben (also von 22:00 auf 24:00 Uhr).
Die Personenhöchstgrenze bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen wird von 25 Personen auf 50 Personen erhöht. Bei Veranstaltungen wird ab dann nur noch die 2G- Regel und eine FFP2-Pflicht gelten (anstatt der bisherigen „2G+“- und „Booster+“ Regelung).

 

Seit dem 12. Februar 2022: 

  • Wegfall der Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (2G bleibt) 
    -    FFP2-Pflicht indoor und outdoor bleibt
    -    Aktuelle Regelungen für Sperrstunde (24 Uhr) und Nachtgastronomie bleiben 
     
  • Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze über 50 Personen sind erlaubt, wenn es ein Konsumationsverbot gibt dh. die FFP2-Maske durchgehend getragen wird. 
     
  • Zudem entfällt für den Handel, Museen, Kunsthallen, Bibliotheken etc. der 2G-Nachweis. Das Tragen einer FFP2-Maske bleibt Pflicht. Auch bei körpernahen Dienstleistern gilt künftig 3G und FFP2-Maske (2G entfällt).


Seit dem 19. Februar 2022:
Es gilt wieder die 3G-Regel (getestet, genesen oder geimpft) statt 2G in der Beherbergung und Gastronomie

  • Die Gültigkeit von PCR-Tests wird für die Gastronomie auf 48 Stunden verkürzt –  für alle anderen Bereiche bleibt die Gültigkeit von PCR-Tests wie bisher bei 72 Stunden. Sollten PCR-Tests nicht verfügbar sein, gelten auch Antigentests für die Dauer von 24 Stunden.
     
  • Die 3G-Regel gilt ab dann auch bei Veranstaltungen (anstatt der vorherigen 2G-Regel).
     
  • Ausnahme: Wien

 

Senkung der Mehrwertsteuer per 31.12.2021 ausgelaufen

Die Senkung der Mehrwertsteuer auf 5% ist mit 31.12.2021 ausgelaufen.
Seit 01.01.2022 gelten wieder die ursprünglichen Steuersätze von 10% bzw. 13% für Nächtigungen, sowie die Abgabe von Speisen und Getränken.