Verdachtsfall & Tests

In Kürze: Was tue ich, wenn ein Gast bzw. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Symptome zeigt?

Wenn ein Gast, ein Mitarbeiter, eine Mitarbeiterin oder Sie selbst Symptome aufweisen oder befürchten erkrankt zu sein, rufen Sie das Gesundheitstelefon 1450 an und befolgen Sie die dort erhaltenen Anweisungen.

Fahren Sie nicht ohne Voranmeldung zum Arzt  oder ins Krankenhaus!

Der Gast sollte bei Krankheitssymptomen sein Zimmer / Ferienwohnung nicht verlassen und unbedingt Kontakt zum Vermieter und anderen Gästen vermeiden, bis eine ärztliche Abklärung stattgefunden hat.

Sobald ein Fall bekannt wird, muss umgehend die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) darüber informiert werden.

Wie reagiert die zuständige Behörde bei Bekanntwerden einer COVID-19-Erkrankung oder einem Verdachtsfall in einem Beherbergungsbetrieb?

Die zuständige Behörde hat unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Die nötigen Veranlassungen sind sofort an Ort und Stelle von den zuständigen Behörden zu treffen.

Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten (BetreiberInnen, MitarbeiterInnen, Gäste, Familienangehörige etc.), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Auf Basis der Ergebnisse aus den Erhebungen (Anzahl an erkrankten Fällen, Intensität des Kontaktes zu erkrankten Personen etc.) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 ergriffen werden müssen und ordnet diese mittels Bescheid an.

Wie können die Maßnahmen der zuständigen Behörde bei einer COVID-19-Erkrankung in einem Beherbergungsbetrieb aussehen?

Im Allgemeinen haben sich erkrankte MitarbeiterInnen bzw. Gäste, falls keine Einweisung ins Krankenhaus notwendig ist, in Quarantäne (häusliche Quarantäne) räumlich getrennt von anderen Personen zu begeben.

In besonders kritischen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde anordnen, dass bestimmte Räume einer behördlichen Desinfektion unterzogen werden müssen. Ist eine behördliche Desinfektion nicht erforderlich, muss der Betreiber im Zuge der Standardzimmerreinigung eine Desinfektion der Oberflächen vorsehen.

Eine Betriebsschließung erfolgt nur dann, wenn durch einen betroffenen Betrieb eine außerordentliche Gefahr der Krankheitsausbreitung ausgeht bzw. durch die Aufrechterhaltung des Betriebs MitarbeiterInnen und Öffentlichkeit durch die Weiterverbreitung der Krankheit erheblich gefährdet wären.

Was wenn ein Gast auf meinem Betrieb in Quarantäne muss?

Grundsätzlich sind die Versorgung des Gastes und die Reinigung möglich, aber nach Einschulung und unter strengen hygienischen Auflagen, um eine Ansteckung und Vertragung des Virus zu vermeiden.