Corona-Infoseite
Aktuelle Informationen für Mitgliedsbetriebe aus OÖ

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Aktuelle Informationen für Mitgliedsbetriebe aus OÖ

Hier findet ihr relevante Informationen und Links rund um die Gästebeherbergung in Zeiten der COVID-19-Pandemie.

Zuletzt aktualisiert: 22. Februar 2022

Hinweis: Diese Seite bietet einen Überblick über geltende Maßnahmen und wird regelmäßig aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit - für verbindliche Informationen bitte die offiziellen Webseiten der jeweiligen Institution beachten. Links dazu finden sich im Text.

https://www.sichere-gastfreundschaft.at/beherbergung/

Aktuelle Richtlinien für die Gästebeherbergung

Neuerungen ab Februar + März 2022

Genaue Details zu den Lockerungsschritten hier: www.sichere-gastfreundschaft.at

ab 19. Februar 2022

  • Wo bisher die 2G-Regel gegolten hat, gilt nun die 3G-Regel (Seilbahnen, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, ...)
  • Die Sperrstunde um 24:00 Uhr und das Verbot der Nachtgastronomie bleiben weiterhin bestehen.
  • Es gilt weiterhin die generelle FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt bestehen.

ab 22. Februar 2022

  • Touristinnen und Touristen dürfen mit einem 3G-Nachweis nach Österreich einreisen.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bleiben von der Nachweispflicht ausgenommen.
  • Einreise aus Virusvariantengebieten bleibt weiterhin nur aus Ausnahmegründen erlaubt und ist nur für geboosterte Reisende mit negativem PCR-Test (48 Stunden gültig) ohne Quarantäne möglich. (Aktuell sind keine Länder als solche eingestuft.)

Ab 5. März 2022 werden die restlichen Corona-Maßnahmen weitestgehend aufgehoben: 

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Maskenpflicht nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln
  • An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske!

Regelungen für Kinder (wenn 2G-Nachweis erfordert):

  • Für schulpflichtige Kinder ist der „Ninja-Pass“ der Schulen dem 2G-Nachweis gleichgestellt.
    Wenn die Testintervalle unter der Woche entsprechend der Schulverordnung eingehalten werden (mindestens 2 Mal pro Woche ein PCR-Test), gilt der „Ninja-Pass“ auch am Freitag, Samstag und Sonntag der jeweiligen Woche als 2-G-Nachweis für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe.
  • Für die schulfreie Zeit ist eine Sonderregelung vorgesehen:
    • Für in Österreich schulpflichtige Kinder, die auch in der schulfreien Zeit von Montag bis Freitag einen gültigen Testnachweis vorweisen können (mind. 2 Mal pro Woche einen PCR-Test), gilt dies auch weiterhin als 2-G-Nachweis.
    • Dabei liegt die Gültigkeitsdauer von Antigentests bei 48 Stunden und für PCR-Tests bei 72 Stunden ab Probenentnahme.
    • Dieses System soll auch für Kinder (bis zum vollendeten 15. Lebensjahr) gelten, die nach Österreich reisen und keinen „Ninja-Pass“ besitzen.
      Genaueres wird derzeit noch erarbeitet.

Grüner Pass

Vermieterinnen und Vermieter mit der Anwendung "GreenCheck" schnell und einfach mit dem Smartphone überprüfen, ob Gäste getestet, geimpft oder genesen sind. Die GreenCheck Anwendung ist die digitale Lösung, um eine fälschungssichere Zutrittskontrolle zu ermöglichen. Wenn ein QR-Code über diese Web-Anwendung mit der Handykamera gescannt wird, wird durch die Farbe Grün angezeigt, ob ein Gast zum Eintritt berechtigt ist.

Der EU-konforme QR-Code befindet sich auf dem Zertifikat, das jede Person mit Test, Impfung oder Antikörper-/Genesungsnachweis bekommt.

Mit 1. Februar 2022 ändert sich die Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate in Österreich:

  • Die erste Impfserie (2 Impfungen oder Genesung + 1 Impfung) ist künftig 180 Tage gültig - bei Personen unter 18 Jahren 210 Tage.
  • Das Impfzertifikat der Booster-Impfung (3 Impfungen oder Genesung + 2 Impfungen) soll weiterhin 270 Tage gültig sein.
  • Achtung: Andere Regeln für die Einreise nach Österreich! Für den Grenzübertritt werden Impfzertifikate oder andere Impfnachweise lt. Gesundheitsministerium weiterhin 270 Tage gültig sein.
  • Achtung: Die einmalige Impfung mit Johnson&Johnson ist seit 03.01.22 kein gültiger 2G-Nachweis mehr. (Ausnahme: bei Einreise)! Mehr Infos dazu auf der Website des Gesundheitsministeriums.

Förderungen & Finanzielles

Stand: 13. Dezember 2021

  • Die Kriterien für die Inanspruchnahmen der Wirtschaftshilfen werden sich an den bisherigen Kriterien orientieren. 
  • Die Antragstellung kann für den Härtefallfonds und den Ausfallsbonus noch im Dezember beantragt werden.

Härtefallfonds (Auszahlungsphase 4) 

  • Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
  • Der Umsatzausfall beträgt im Betrachtungszeitraum mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum.
  • Die Förderung beträgt 80 Prozent der ermittelten Einkunftsverluste zuzüglich eines Betrags von 100 Euro.
  • Die Förderhöhe beträgt mind. 600 Euro und max. 2.000 Euro.
  • Andere Einkünfte im Betrachtungszeitraum reduzieren die Förderung.

Ausfallsbonus III

  • Der Betrachtungszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum November 2021 bis März 2022.
  • Der Umsatzausfall beträgt im Betrachtungszeitraum mindestens 40% gegenüber dem Vergleichszeitraum.
  • Für die anderen Betrachtungszeiträume muss ein Umsatzausfall von mindestens 30% gegeben sein.
  • Die Förderung beträgt 40% des ermittelten Umsatzausfalls.
  • Die Mindesthöhe des Bonus beträgt 100 Euro.

Verlustersatz

  • Antragsberechtig für den Verlustersatz werden – wie bisher – landwirtschaftliche Betriebszweige sein, die im Betrachtungszeitraum einen Rückgang von zumindest 30% des Deckungsbeitrags nachweisen können.
  • Der Rückgang wird für den Betriebszweig unter Heranziehung von Berechnungen der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen ermittelt und muss daher für den Betriebszweig pauschal berechenbar sein.
  • Der Verlustersatz ersetzt teilweise Einkommensverluste aufgrund COVID-bedingter Einnahmenausfälle.

Antragstellung:


Ausfallsbonus und Härtefallfonds sind kombinierbar. Detaillierte Informationen in der Ausfüllhilfe/Merkblatt der eAMA.

Noch Fragen? Unsere LK-Beraterinnen Johanna Stummer (johanna.stummer@lk-ooe.at) und Irmgard Seiringer (irmgard.seiringer@lk-ooe.at) beantworten sie euch gerne!

Zwei führende Fachleute zu Förderungsfragen gaben in einem Webinar über die Antragstellung und mögliche Abgrenzungen und Kombinationen der verfügbaren Corona-Förderungen Auskunft (Mag. Marion Böck, Expertin für Sozial- und Steuerpolitik in der LK Österreich und Mag. Johannes Piegger, Experte für Steuer- und Unternehmensrecht in der LK Tirol).

Hier das Webinar zum Nachschauen

Die Folien des Webinars stehen hier zur Verfügung:

Teil 1 - Mag. Marion Böck
Teil 2 - Mag. Johannes Piegger

Stand: 25. November 2020

Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen, Getränke und Beherbergungsleistungen auf 5% gilt bis Jahresende 2021. Von der Steuersenkung umfasst sind gewerbliche Beherbergung, Pensionen aber auch Privatzimmervermietungen, Vermietung von Ferienwohnungen und Camping.

Aktuelle Informationen des Bundesministeriums für Tourismus hier

Konkrete Auswirkungen auf Urlaub am Bauernhof (Informationen von Juni 2020):

  • Pauschalierte Betriebe, die keine USt abführen: Es bleibt beim Durchschnittssatz von 10% (bzw 13% bei Rechnungen an Unternehmen), hier besteht kein Änderungsbedarf.
  • Gewerbliche Betriebe und nicht-gewerbliche Betriebe, die freiwillig für die sog. Regelbesteuerung optiert haben und damit USt abführen: Bei allen Rechnungen ab 1. Juli 2020 ist der geänderte USt-Satz von 5% auszuweisen (dies kann auch händisch gemacht werden).
  • Ob und in welchem Umfang die Steuerersparnis an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, ist die freie Entscheidung des Betriebes. Ein Gast hat keinen Rechtsanspruch auf Preisminderung auf Grund dieser Abgabensenkung. (Anmerkung: § 7 im Preisgesetz "Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen" wird in diesem Fall nicht angewendet).


Weitere Informationen über die Steuersenkung und Auswirkungen auf Registrierkassen (Bundesministerium für Finanzen)

Stand: 15. Februar 2021

Für Ferienwohnungen, die an Gäste vermietet werden, kann die GIS-Meldung für die Dauer eines behördlichen Betretungsverbotes ruhend gestellt werden. Dies ist im Nachhinein möglich und es erfolgt eine Gutschrift bzw. wird der Betrag von der nächsten GIS-Rechnung abgezogen.

Voraussetzungen:

  • Bei ganzjähriger Vermietung kann die Ruhestellung für die 4 Monate November und Dezember 2020 sowie Jänner und Februar 2021 beantragt werden.
  • Bei ganzjähriger Vermietung mit einigen wenigen angemeldeten Schließ-Monaten ist der GIS die aktuelle Situation schriftlich darzulegen und der konkrete Fall wird individuell entschieden. 
  • Beispiel: Wenn in den Vorjahren gegenüber der GIS jeweils der November als „Monat ohne Vermietung“ gemeldet wurde, dann kann für das Kalenderjahr 2020 nur noch der Monat Dezember als „zusätzlicher Schließmonat“ (auf Grund des behördlichen Betretungsverbots) für eine Befreiung von den GIS-Gebühren geltend gemacht werden. 
  • Falls in den betreffenden Monaten Gäste „aus beruflichen Gründen“ (das ist einer der Ausnahmegründe für das Betretungsverbot) aufgenommen wurden, so kann dieser Monat nicht für eine GIS-Befreiung geltend gemacht werden.
  • Bei alleiniger Vermietung während der Sommersaison ist eine GIS-Befreiung nicht möglich, da die Unterkünfte im Sommer 2020 geöffnet waren.

 

Vorgehensweise:

  • E-Mail an kundenservice@gis.at
  • Nennung der Teilnehmernummer und Schilderung des Sachverhalts → Betriebsschließung wegen Corona
  • Die 10-stellige Teilnehmernummer ist auf der Rundfunkgebührenvorschreibung, der GIS Original-Zahlungsanweisung oder auf der Transaktionszeile des Kontoauszugs ersichtlich. Unter Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum bzw. Firmennummer wird die Teilnehmernummer auch telefonisch oder schriftlich von der GIS mitgeteilt.

 

Es können natürlich nur die GIS-Gebühren des Beherbergungsbetriebs ausgesetzt werden, nicht die für den Privatbereich (d.h. die Privatzimmervermietung in Form von Zimmer/Frühstück ist nicht betroffen, da diese für ihre vermieteten Zimmer ihre private GIS-Lizenz nutzen).

COVID-19-Hygienerichtlinien

Jeder Betrieb muss lt. Verordnung ein COVID-19-Hygiene- und Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.

Wie muss ein COVID-19-Hygiene- und Präventionskonzept aussehen?

Dazu gibt es in der Verordnung keine formalen Vorgaben. Speziell für kleine, nicht gewerbliche Betriebe dient die obige Vorlage. Wenn ihr euch mit diesem Fragebogen beschäftigt (auch wenn evtl. nicht jede Frage beantwortet werden kann), ist dies ausreichend.

Diese Vorlage wurde speziell für kleine Beherbergungsbetriebe ausgearbeitet. Es genügt, dieses Dokument genau durchzulesen, auszudrucken und zu bestätigen, dass diese Maßnahmen zur Vorbeugung von COVID-19-Infektionen getroffen und eingehalten werden. Es wird empfohlen, den Ausdruck für evtl. Kontrollen aufzubewahren.

Hier ein Video mit Erklärungen

Hier die Infos kurz zusammengefasst

Was ist ein/e COVID-19-Beauftragte/r lt. Verordnung?

Dies muss im Fall von nicht gewerblichen Betrieben eine Person sein, die mit dem Haus und mit der Region vertraut ist und sich mit dem Thema Prävention (Vorbeugung) bzw. Hygiene beschäftigt hat (z.B. mithilfe der obigen Vorlage). Dafür ist für kleine Betriebe keine Ausbildung oder Ähnliches erforderlich.

Was tun bei einem COVID-19-Fall im Betrieb?

Maßnahmen bei COVID-19-Krankheitsfällen im Betrieb

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat einen Leitfaden zum Umgang mit COVID-19-Verdachtsfällen oder Krankheitsfällen in Beherbergungsbetrieben ausgearbeitet. Bei genaueren Fragen bitte an die zuständige BH bzw. das Magistrat wenden. Gewerbliche Betriebe können auch die WKO kontaktieren.

VGR-Gebühren

Info zu AKM

Die Wiedergabe von TV- und Radio-Sendungen in Hotelzimmern ist eine „öffentliche Aufführung“ im Sinne des Urheberrechts und daher lizenzpflichtig. Der Hotelier hat für die öffentliche Wiedergabe dieser Sendungen die Urheber- und Leistungsschutzrechte zu erwerben und dafür ein Lizenzentgelt zu zahlen. Der Tarif beträgt € 2,50 pro Zimmer und Jahr gültig ab 1. April 2020.

Aufgrund der COVID19-Pandemie wurde bis einschließlich 18. Mai 2021 nichts eingehoben. Ab 19. Mai 2021 kommt es aufgrund der Öffnungsschritte im heimischen Tourismus zur Lizenzierung des Tarifs der VGR für Hotel-TV. Die AKM ist mit Umsetzung und Einhebung beauftragt.

Unter der Voraussetzung einer betrieblichen Öffnung mit 19. Mai 2021, wird das Lizenzentgelt für den Monat Mai 2021 nur aliquot anhand der tatsächlichen Öffnungstage verrechnet.

Mehr dazu hier: https://www.vvat.at/37-gesamtvertrag/205-vgr-hotel-tv

Du hast noch Fragen? Kontaktiere uns!

Petra Weilguny | © Urlaub am Bauernhof Oberösterreich / Antje Wolm
Petra Weilguny
Position
Geschäftsführung
Verband
Urlaub am Bauernhof Oberösterreich